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Freitag 04 April 2025 | 5 für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24 Recht und Planfeststellung des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben gespeichert und verarbeitet werden Die persönlichen Daten werden benötigt um den Umfang der jeweiligen Betro enheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung nach Art 6 Absatz 1 Satz 1 c DSGVO Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verp ichtet Die Daten werden so lange gespeichert wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist Auf Verlangen werden Name und Anschrift des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg u a mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten verwiesen Diese ist abrufbar unter www rpfreiburg de datenschutzplanfeststellung 4 § 73 Abs 6 LVwVfG sieht vor dass nach Ablauf der Einwendungsbzw Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens den Behörden den Vereinigungen den Betro enen sowie den Personen die Einwendungen erhoben haben in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden Erörterungstermin Es wird darauf hingewiesen dass nach § 43a Nr 3 EnWG ein Erörterungstermin nicht statt ndet wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten Im Übrigen kann gem § 43a Nr 3 S 1 EnWG auf einen Erörterungstermin verzichtet werden Dies kann insbesondere dann erfolgen wenn nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben worden sind Findet ein Erörterungstermin statt wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht Die Behörden der Träger des Vorhabens und diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt Es wird darauf hingewiesen • dass Personen die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen die Stellungnahmen abgegeben haben vom Erörterungstermin durch ö entliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind und • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann Es wird weiter darauf hingewiesen dass gemäß § 27c Abs 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG der Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder – mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten – durch eine Videooder Telefonkonferenz ersetzt werden kann 5 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten ö entlichen Belange festgestellt Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen insbesondere ö entlichrechtliche Genehmigungen Verleihungen Erlaubnisse Bewilligungen Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich Durch die Planfeststellung werden alle ö entlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betro enen rechtsgestaltend geregelt Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist Es wird darauf hingewiesen dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch ö entliche Bekanntmachung ersetzt werden kann wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind 6 Für das Vorhaben besteht die Picht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Das Regierungspräsidium Freiburg Referat 24 Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg im Breisgau ist zuständige Anhörungsund Planfeststellungsbehörde Durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme wird auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 u 19 Abs 1 UVPG mit umfasst Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragsteller einen UVP-Bericht sowie weitere Unterlagen wie einen Erläuterungsbericht Übersichtkarte Lagepläne Längenprole Mastund Fundamentangaben Immissionsschutzfachliche Betrachtungen elektromagnetische Felder und Schall Natura 2000-Prüfungen Artenschutzrechtliche Beurteilung Unterlagen Wasserrahmenrichtlinie Bodenschutzkonzept Landschaftsp egerischer Begleitplan sowie wasserrechtliche Anträge vorgelegt Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte • Kosten die durch Einsichtnahme in Planunterlagen die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen können nicht erstattet werden • Entschädigungsansprüche soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist werden nicht im Planfeststellungsverfahren sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt • Von Beginn des Einsichtnahmezeitraums an tritt die Veränderungssperre auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken nach § 44a Abs 1 EnWG in Kraft Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger nach § 44a Abs 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betro enen Flächen zu Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseite https rp badenwuerttemberg de rpf abt2 ref24 abgerufen werden Diese Bekanntmachung kann sowohl auf der Internetseite der Gemeinde unter Link zur Seite der Gemeinde als auch auf der des Regierungspräsidiums Freiburg www rpfreiburg de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden Stadt Gemeinde den für die Stadt Gemeindeverwaltung gez Michael Thater Bürgermeister