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4 | Freitag 04 April 2025 Bekanntmachung Ersatzneubau und Netzverstärkung Rippolingen – Istein Genehmigungsabschnitte 2 3 Rippolingen – Umspannwerk Schwörstadt Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen Die Vorhabenträgerinnen des Verfahrens sind TransnetBW GmbH und Swissgrid AG wobei TransnetBW federführend agiert und die Feststellung des Planes nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz EnWG i Vm §§ 72 Landesverwaltungsverfahrensgesetz LVw-VfG für den Ersatzneubau mit Netzverstärkung von Rippolingen bis zum Umspannwerk Schwörstadt beantragte 1 Zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Allgemeinheit mit Strom ist als Gesamtvorhaben der Ersatzneubau der Leitungsanlagen LA 7550 und 5150 7150 zwischen Rippolingen und Istein geplant welches dabei insgesamt 157 Masten auf einer Leitungslänge von rund 50 km in 13 Gemeinden umfasset Der mit dem vorliegenden Planfeststellungsverfahren konkret verbundene Antragsgegenstand betri t die Abschnitte 2 und 3 wobei der Genehmigungsabschnitt 2 den Ersatzneubau der LA 5150 7150 und der LA 7550 beginnend bei Rippolingen in der Gemeinde Bad Säckingen und endend bei Niederdossenbach beinhaltet und der Genehmigungsabschnitt 3 den Ersatzneubau der LA 5150 7150 und der LA 7550 von Niederdossenbach bis zum Umspannwerk UW Schwörstadt betri t Die geplanten Ersatzneubaumaßnahmen sollen so weit wie möglich in bestehender Trasse bzw in unmittelbarer Parallellage erfolgen Zusätzlich zum Ersatzneubau erfolgt die Leistungserhöhung der bisher auf 220 kV betriebenen Stromkreise auf 380 kV Darüber hinaus wird die parallel verlaufende und aktuell außer Betrieb be ndliche LA 6241 während der Baumaßnahmen als Provisorium wieder in Betrieb genommen und anschließend auf ca 3 km Leitungslänge rückgebaut 2 Die Planunterlagen für das Vorhaben mit dem Erläuterungsbericht und den Unterlagen zu den Umweltauswirkungen können von Montag den 07 04 2025 bis einschließlich Dienstag den 20 05 2025 über die Internetseite der Stadt bzw Gemeinde unter https www wehr de rathaus amtlichebekanntmachungen aktuelles? zur Einsichtnahme aufgerufen und heruntergeladen werden Sofern ein Beteiligter dies verlangt wird ihm eine alternative leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt Das Verlangen ist während des oben genannten Einsichtnahmezeitraums an das Regierungspräsidium Freiburg Referat 24 79083 Freiburg im Breisgau zu richten Der Einsichtnahmezeitraum wurde wegen der Ferienzeit über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von einem Monat hinaus verlängert Danach können die Unterlagen auch weiterhin auf der Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg unter https rp badenwuerttemberg de rpf abt2 ref24 planfeststellung ersatzneubauundnetzverstaerkungrippolingenistein abgerufen werden 3 Jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden kann ab Beginn der Einsichtnahmemöglichkeit bis 6 Wochen nach deren Ende also bis einschließlich Dienstag den 01 07 2025 schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Freiburg Referat 24 79083 Freiburg i Br schriftlich bzw Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg i Br zur Niederschrift oder beim Bürgermeisteramt Hauptstr 16 79664 Wehr Einwendungen gegen den Plan erheben Einwendungsfrist Die Einwendungsfrist von in der Regel einem Monat nach Abschluss der Einsichtnahmemöglichkeit wurde aufgrund des erheblichen Umfangs der Unterlagen verlängert Vereinigungen die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen werden hiermit entsprechend von der Möglichkeit der Einsichtnahme benachrichtigt Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit gegeben innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen Die Schriftform der Einwendung bzw der Stellungnahme mit handschriftlicher Unterschrift versehenes Schreiben kann ersetzt werden durch Übermittlung auf elektronischen Weg an referat24@rpf bwl de sofern diese den Voraussetzungen des § 3a Abs 2 LVw-VfG entspricht Einwendungen mit einfacher E-Mail sind nicht zulässig Es wird darauf hingewiesen dass das Vorbringen im Rahmen einer frühen Öentlichkeitsbeteiligung nicht als Einwendung anzusehen ist und daher im förmlichen Planfeststellungsverfahren wiederholt werden muss wenn es im Verfahren beachtlich sein soll Einwendungen müssen die konkrete Betro enheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen Für Einwendungen die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden gleichförmige Eingaben gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner der darin mit Namen Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein Vertreter kann nur eine natürliche Person sein Einwendungen die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben können unberücksichtigt bleiben In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung DSGVO weisen wir darauf hin dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich Amtliche Bekanntmachungen