Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
4 | FREITAG 10 JANUAR 2025 Kurzbericht der Gemeinderatssitzung vom 19 12 2024 1 Kenntnisnahme des Protokolls vom 28 11 2024 Es wurden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben 2 Bürgerfrageviertelstunde Es gab keine Wortmeldungen 3 Änderung der Mietordnung für die Sportbootliegeplätze der Gemeinde Moos Die Mietordnung für die Sportbootliegeplätze der Gemeinde Moos wurde um neue Regelungen ergänzt Bestehendes konkretisiert und Entgelte angehoben Im Einzelnen bedeutet dies dass ein Mindestalter für die Eintragung in die Warteliste auf 14 Jahre festgelegt worden ist und die Kündigungsmodalitäten bei Wegzug konkretisiert wurden Des Weiteren wurde die Regelung ergänzt dass bei Vorhandensein eines weiteren Liegeplatzes am Bodensee auch bei Ehegatten Lebenspartner mit derselben Wohnanschrift zu den Wartenden es zu keinem Mietvertrag kommt Eine Anhebung der Entgelte betrifft die Trockenliegeplätze Gastliegeplätze Slipentgelte und die Krananlage Der Gemeinderat stimmte den aufgeführten Änderungen der Mietordnung zu 4 Wassergebühren – Gebührenkalkulation Änderungssatzung für 2025 Die Wasserversorgungsgebühren wurden zuletzt für einen einjährigen Gebührenzeitraum für das Jahr 2024 kalkuliert und in der Änderungssatzung vom 14 12 2023 beschlossen Da der Gebührenzeitraum zum Ende des Jahres ausläuft ist eine Anpassung notwendig Es wird eine einjährige Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 vorgeschlagen Die Wasserverbrauchsgebühr steigt von 1 66 € auf 1 77 € m³ Die Grundgebühr steigt leicht von bislang 38 82 € bis 135 87 € auf 39 09 € bis 136 83 € Der Gemeinderat hat der vorgelegten Gebührenkalkulation und dem einjährigen Kalkulationszeitraum zugestimmt Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen Zinssätzen der Abschreibungsund Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen wurde zugestimmt Der Gemeinderat hat beschlossen einen den Rest der Kostenüberdeckung aus 2020 i Hv +26 493 83 € sowie die voraussichtliche Kostenüberdeckung aus 2021 i Hv +17 2334 28 € in die Gebührenkalkulation 2025 einzustellen Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden die Wasserverbrauchsund Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01 01 2025 bis 31 12 2025 wie folgt festgesetzt Wasserverbrauchsgebühr 1 77 € m³ Grundgebühr für Wohnungen 39 09 € Jahr für QN 2 5 Gewerbe 39 09 € Jahr Gebührenobergrenze 39 09 € Jahr für QN 6 Gewerbe 78 19 € Jahr Gebührenobergrenze 78 18 € Jahr für QN 10 Gewerbe 136 84 € Jahr Gebührenobergrenze 136 83 € Jahr Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer Die Änderungssatzung wurde beschlossen 5 Abwassergebühren – Gebührenkalkulation Änderungssatzung für 2025 Die Abwassergebühren wurden zuletzt für einen einjährigen Gebührenzeitraum für das Jahr 2024 kalkuliert und die angepassten Gebührensätze in der Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 14 12 2023 beschlossen Da die Gebühren für ein Jahr kalkuliert wurden ist eine Anpassung notwendig Es wird eine einjährige Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 vorgeschlagen Die Schmutzwassergebühr bleibt auf dem Vorjahresniveau von 1 62 € m³ Die Niederschlagswassergebühr steigt leicht von 0 42 € m² auf 0 48 € m³ Die Grundgebühren steigen von derzeit 12 36 € bis 43 29 € auf 13 62 € bis 47 73 € Die Gebühr für den Zwischenzähler ist anzupassen auf 15 00 € pro Jahr Der Gemeinderat hat der vorgelegten Gebührenkalkulation und dem einjährigen Kalkulationszeitraum zugestimmt Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen Zinssätzen der Abschreibungsund Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen wurde zugestimmt Der Gemeinderat hat beschlossen die restliche Kostenüberdeckung aus 2020 i Hv +68 367 73 € die vollständige KÜD aus 2021 i Hv +29 603 03 sowie ein Teil der KÜD aus 2022 i Hv +2 000 € in die Kalkulation 2025 einzustellen Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden folgende Gebührenobergrenzen für die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01 01 2025 bis 31 12 2025 ermittelt und festgesetzt Schmutzwassergebühr 1 62 € cbm Niederschlagswassergebühr 0 48 € qm Grundgebühr für Wohnungen 13 62 € Jahr für Gewerbe 3-5 cbm 13 62 € Jahr für Gewerbe 7-10 cbm 27 27 € Jahr für Gewerbe bis 20 cbm 47 73 € Jahr Zwischenzähler 15 00 € Jahr Die Änderungssatzung wurde beschlossen 6 Abfallbetrieb – Gebührenkalkulation Änderungssatzung für 2025 Die Abfallgebühren wurden zuletzt für einen einjährigen Gebührenzeitraum für das Jahr 2024 kalkuliert und die angepassten Gebührensätze am 14 12 2023 in der Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung vom 18 06 2015 beschlossen Da die Gebühren für ein Jahr kalkuliert wurden ist eine Anpassung notwendig Es wird eine einjährige Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 vorgeschlagen Die Gefäßgebühren für Restmüll sind anzupassen von 37 32 € bis 488 88 € auf 37 20 € bis 499 36 € und die für Biomüll von bisher 103 12 € bis 306 80 € auf 101 68 € bis 303 12 € Die Grundgebühren sinken leicht von 80 36 € bis 398 72 € auf 82 20 € bis 385 80 € Der Gemeinderat hat der vorgelegten Gebührenkalkulation und dem einjährigen Kalkulationszeitraum zugestimmt Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen Zinssätzen der Abschreibungsund Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen wurde zugestimmt Der Gemeinderat beschloss die Verrechnung der Kostenunterdeckung aus 2020 i Hv -21 137 06 € mit der Kostenüberdeckung aus 2021 i Hv +23 531 37 € Der nach Verrechnung verbleibende Rest der Kostenüberdeckung aus 2021 i Hv +2 394 31 € sowie ein Teil der Kostenüberdeckung aus 2022 i Hv +25 000 € wurde in die Gebührenkalkulation 2025 eingestellt Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation wurden die Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01 01 2025 bis 31 12 2025 festgelegt und die Änderungssatzung beschlossen 7 Grundsteuerreform und Hebesatzsatzung ab 01 01 2025 Das Bundesverfassungsgericht hatte die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt sodass eine Neuregelung unabdingbar wurde Für das Grundvermögen Grundsteuer Bhat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01 01 2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt Der sich ergebende Grundsteuerwert Grundstücksfläche x Bodenrichtwert wird mit der sogenannten Steuermesszahl für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist vervielfacht Bei der Landund Forstwirtschaft Grundsteuer Ahat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens Während im bisherigen Recht bei landund forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber bei der Grundsteuer Amitbewertet worden sind werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer Bbewertet Aufgrund der neuen ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen Um künftig flexibel in der Festsetzung der Hebesätze zu sein werden diese nicht mehr über die Haushaltssatzung sondern in einer separaten Hebe-AMTLICHES