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FREITAG 10 JANUAR 2025 | 17 GVV HÖRI GEMEINDE VERWALTUNGS VERBAND HÖRI Im Kohlgarten 1 78343 Gaienhofen Tel 07735 8188 Fax 81849 info@gvvhoeri de Öffnungszeiten Mo-Fr 08 00 - 12 00 Uhr Mo-Do 14 00 - 16 00 Uhr STANDESAMT HÖRI Kontakt Standesamt Höri Doris Weber Standesbeamtin 07735 818-64 Simone Häusler Standesbeamtin 07735 818-65 standesamt@gvvhoeri de Öffnungszeiten Montag-Freitag 08 00-12 00 Uhr Mittwoch 14 00-18 00 Uhr Standesamt Höri Im Kohlgarten 1 78343 Gaienhofen ENDE DES AMTLICHEN TEILS GEMEINSAME NACHRICHTEN VERSCHIEDENES Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem seit 1 November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz 1 Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname Vornamen Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden Die Person oder Stelle der die Daten übermittelt werden darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten Die betroffene Person hat nach § 50 Abs 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen 2 Veröffentlichung von Altersund Ehejubilaren Seit vielen Jahren ist es üblich Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Ehejubilare in den Mitteilungsblättern der Gemeinden und in den Tageszeitungen zu veröffentlichen Dies ist nach § 50 Abs 2 des BMG zulässig sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des BMG besteht Veröffentlicht werden dürfen Name Vorname Doktorgrad Anschrift sowie die Art des Jubiläums Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs 2 des BMG sind der 70 Geburtstag jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100 Geburtstag jeder folgende Geburtstag Ehejubiläen sind das 50 und jedes weiter Jubiläum Wer die Veröffentlichung seines Altersund Ehejubiläums nicht wünscht hat nach § 50 Abs 5 des BMG das Recht der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen 3 Datenübermittlung an Adressbuchvorlage Die Meldebehörde darf gem § 50 Abs 3 des BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern die das 18 Lebensjahr vollendet haben