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DONNERSTAG 01 AUGUST 2024 | NR 31-34 45 JAHRGANG AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gemeinde Ingoldingen Landkreis Biberach Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters der Bürgermeisterin am 15 09 2024 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 29 09 2024 Bei der Wahl des Bürgermeisters der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat 1 Wählerverzeichnis 1 1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 15 09 2024 Wahlberechtigten eingetragen Wahlberechtigte die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind werden wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein siehe Nr 2 Wahlberechtigte die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind erhalten bis spätestens 25 08 2024 eine Wahlbenachrichtigung Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat aber glaubt wahlberechtigt zu sein muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen wenn er nicht Gefahr laufen will dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann siehe Nr 1 3 Wahlberechtigte die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung sobald absehbar ist dass eine Stichwahl stattfindet Sie können nach Nr 1 3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen Wahlberechtigte die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird Außerdem hat er nachzuweisen dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird Personen die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen sind mit der Rückkehr wahlberechtigt Wahlberechtigte die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigte Unionsbürger die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs 3 und 4 der Kommunalwahlordnung KomWO beizufügen Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ingoldingen St Georgenstraße 1 88456 Ingoldingen bereit Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 25 08 2024 beim Bürgermeisteramt Ingoldingen St Georgenstraße 1 88456 Ingoldingen eingehen Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen § 30 KomWO gilt entsprechend Wird dem Antrag entsprochen erhält der die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten 1 2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag 26 08 2024 bis Freitag 30 08 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt Ingoldingen St Georgenstraße 1 88456 Ingoldingen Zimmer 2 nicht barrierefrei bereitgehalten Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will hat er Tatsachen glaubhaft zu machen aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich 1 3 Der Wahlberechtigte der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann während der Einsichtsfrist spätestens am Freitag dem 30 08 2024 bis 12 00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ingoldingen St Georgenstraße 1 88456 Ingoldingen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden Weiter auf S 2