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16 | FREITAG 22 SEPTEMBER 2023 w o c h e Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem seit 1 November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz 1 Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname Vornamen Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden Die Person oder Stelle der die Daten übermittelt werden darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten Die betroffene Person hat nach § 50 Abs 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen 2 Veröffentlichung von Altersund Ehejubilaren Seit vielen Jahren ist es üblich Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Ehejubilare in den Mitteilungsblättern der Gemeinden und in den Tageszeitungen zu veröffentlichen Dies ist nach § 50 Abs 2 des BMG zulässig sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des BMG besteht Veröffentlicht werden dürfen Name Vorname Doktorgrad Anschrift sowie die Art des Jubiläums Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs 2 des BMG sind der 70 Geburtstag jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100 Geburtstag jeder folgende Geburtstag Ehejubiläen sind das 50 und jedes weiter Jubiläum Wer die Veröffentlichung seines Altersund Ehejubiläums nicht wünscht hat nach § 50 Abs 5 des BMG das Recht der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen 3 Datenübermittlung an Adressbuchvorlage Die Meldebehörde darf gem § 50 Abs 3 des BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern die das 18 Lebensjahr vollendet haben Auskunft erteilen über Familienname Vornamen Doktorgrad und derzeitige Anschriften Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern Adressverzeichnis in Buchform verwendet werden Die betroffene Person hat nach § 50 Abs 5 des BMG das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen 4 Datenübermittlung an öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften Die Meldebehörde ermittelt an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften die in § 42 des BMG aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft Die Datenübermittlung erfasst auch die Familienangehörigen Ehegatten minderjährige Kinder Eltern minderjähriger Kinder die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören Die Familienangehörigen können gem § 42 Abs 3 des BMG der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen Dies gilt nicht soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden 5 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Die Meldebehörden übermitteln gem § 58c Abs 1 des Soldatengesetzes i Vm § 36 des BMG an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31 März den Familiennamen Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit die im nächsten Jahr volljährig werden Gem § 36 Abs 2 des BMG können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei den Meldebehörden 78343 Gaienhofen Auf der Breite 1 Tel 07735 9999-128 78345 Moos Bohlinger Str 18 Tel 07732 9996-13 78337 Öhningen Klosterplatz 1 Tel 07735 819-21 Gebrauch gemacht werden Ein Widerspruch zu Ziffer 2 sollte spätestens 3 Monate vor dem Jubiläum zu Ziffer 5 spätestens bis zum 1 März erfolgen Ein Widerspruch ist nicht erforderlich wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist GEMEINSAME NACHRICHTEN VERSCHIEDENES Bitte beachten Sie Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht gebrauch machen können Ihre Daten nicht abgefragt werden was zur Folge hat dass Sie keine Karte und auch keinen Besuch vom Bürgermeister zu Geburtstagsund Ehejubiläen erhalten URh Schifffahrtsangebote Das URh-Tagesticket zum Preis von 30 € statt 49 € 40% Rabatt gilt für die gesamte URh-Strecke für einen Tag Ihrer Wahl Das Kombiticket Schiff Rheinfall beinhaltet die Fahrt von den URh-Landestellen der Höri nach Schaffhausen und zurück sowie den Rhyfall-Express von der Schiffslände Schaffhausen zum Rheinfall und zurück und kostet pro Person 41 € statt 61 50 € pro Kind 11 € statt 15 € Tickets sind ausschliesslich in den Tourist-Infos Gaienhofen Öhningen erhältlich Den Herbstfahrplan finden Sie unter www urh ch Schifffahrten im Takt an fünf Herbstwochenenden 7 10 - 5 11 23 Grenzenloses Herbst-Hopping Die Flotte der Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein steuert beim „Grenzenlosen Herbst-Hopping“ im Oktober und November noch einmal die schönsten Ausflugsziele am westlichen Bodensee an Zum attraktiven Tagespreis von 19 € erm 9 € inklusive Fahrradtransport gleiten die Schiffe an den fünf Wochenenden zwischen 7 10 und 5 11 23 viermal täglich über den herbstlichen See Ausund wieder Zusteigen – auch mit dem Fahrrad – ist jederzeit möglich Infos unter www herbsthopping eu Fahrplan Die etwa zweistündigen Rundkurse finden an folgenden Wochenenden statt 7 8 10 14 15 10 21 22 10 28 29 10 und 4 5 11 Mannenbach ab 09 15 11 15 13 50 15 50 Berlingen ab 09 25 11 25 14 00 16 00 Gaienhofen ab 09 35 11 35 14 10 16 10 Hemmenhofen ab 09 40 11 40 14 15 16 15 Steckborn ab 09 50 11 50 14 25 16 25 Radolfzell ab 11 30 12 30 15 05 17 05 Reichenau ab 11 00 13 00 15 35 17 35 Mannenbach an 11 07 13 07 15 42 17 42