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Donnerstag 13 April 2023 • 9 Beschlüsse vor Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung 4 Soweit er nicht ohnehin nach Absatz 2 zuständig ist entscheidet der Verbandsvorsitzende 1 über die Bewirtschaftung von Mitteln des Haushaltsplans insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 50 000 Euro im Einzelfall 2 Genehmigung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 20 000 Euro im Einzelfall 3 über die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 2 000 Euro auf längstens 3 Monate 4 über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 500 Euro 5 über die Anstellung Vergütung und Entlassung von Aushilfskräften 5 Der Verbandsvorsitzende kann die Geschäftsführung mit seiner Vertretung beauftragen er kann ferner allgemein rechtsgeschäftliche Vollmacht in einzelnen Angelegenheiten erteilen § 52 GemO 6 In dringenden Angelegenheiten deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen § 9 Verbandsverwaltung 1 ung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet Die Geschäftsstelle wird von einer kaufmännischen und einer technischen Leitung geführt 2 Der Verbandsvorsitzende ernennt die Geschäftsstelle sie sollten Bedienstete der Verbandsgemeinden sein 3 Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen um die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes zu sichern 4 Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle regelt der Verbandsvorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung durch eine Geschäftsordnung 5 Die Geschäftsführung vertritt den Zweckverband im Rahmen ihrer Aufgaben 6 Die technische Geschäftsführung sowie die kaufmännische Geschäftsführung das Personal die Sachbearbeitung sowie die Kassenverwaltung werden über die Verwaltungskosten vergütet § 10 Bedienstete des Zweckverbandes Der Zweckverband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein Ihre Tätigkeit ist durch eine Dienstanweisung zu regeln Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes TVöD in der jeweiligen Fassung Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des TVöD und wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt § 11 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder 1 Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung 2 Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und der Sitzungsgelder ist durch Satzung zu bestimmen § 12 Umlagen 1 Soweit die konsumtiven Aufwendungen des Verbandes nicht durch eigene Erträge oder investiven Ausgaben nicht durch investive Einzahlungen gedeckt werden können erhebt der Verband Umlagen nach Maßgabe der §§ 12a und 12b 2 Die Umlagen werden für jedes Jahr im Haushaltsplan vorläufig und bei der Festsetzung des Jahresabschlusses endgültig festgesetzt 3 Auf die Umlagen werden Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel des Umlagebetrages erhoben die von den Verbandsmitgliedern zum 15 03 15 05 15 08 und 15 11 des jeweiligen Haushaltsjahres zu zahlen sind 4 Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich für die Umlage nach § 12a Umlage für Verwaltung und Betrieb nach der Abwassermenge des Vorvorjahres die Vorauszahlung auf Umlagen nach § 12b nach dem dort festgelegten Verteilungsschlüssel §12a Umlage für die Verwaltung und Betrieb 1 Die durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Verbandsanlagen werden durch Umlagen der Verbandsmitglieder gedeckt 2 Zur Finanzierung der laufenden Erträge und Aufwendungen und den hieraus resultierenden Einund Auszahlungen wird zur Deckung eine Betriebskostenumlage Umlage für Verwaltung und Betrieb erhoben Die Umlage wird im Verhältnis der des tatsächlichen Abwasseranfalls bei Trockenwetterabfluss auf die Verbandsmitglieder verteilt Für die Ermittlung des Abwasseranfalls wird die Wassermenge zugrunde gelegt die an den Messstellen in Saig-Mühlingen und an der Verbandskläranlage gemessen wird §12b Investitionskostenumlage Netto-Abschreibungsumlage Tilgungsund Zinsumlage 1 Zur Finanzierung der Investitionen erhebt der Verband bei seinen Mitgliedern eine Investitionskostenumlage soweit die Ausgaben nicht aus Zuschüssen und Zuwendungen Krediten und sonstigen Einnahmen gedeckt werden 2 Die erhobenen Investitionskostenumlagen werden beim Verband als Sonderposten passiviert 3 Für die nicht durch Auflösung von Sonderposten gedeckten Abschreibungen wird eine weitere Umlage Netto-Abschreibungsumlage-Umlage erhoben 4 Übersteigen die Tilgungszahlungen des Verbands die Netto-Abschreibungsumlage wird eine zusätzliche Tilgungsumlage in Höhe der nicht durch die Netto-Abschreibungsumlage gedeckten Tilgungszahlungen erhoben 5 Übersteigen die Tilgungszahlungen des Verbands die Netto-Abschreibungsumlage wird eine zusätzliche Tilgungsumlage in Höhe der nicht durch die Netto-Abschreibungsumlage gedeckten Tilgungszahlungen erhoben Der Umlageaufwand wird anteilmäßig nachfolgendem festgelegten Schlüssel verteilt