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8 • Donnerstag 13 April 2023 12 Die Verbandsmitglieder haben dem Verband alle erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung der Abwassermengen und der Einwohnergleichwerte nach Anforderung zur Verfügung zu stellen 2 Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet den Zweckverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten 3 Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Grundstücke für die Erstellung der Verbandsanlagen unentgeltlich zu gestatten § 5 Organe des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind 1 die Verbandsversammlung §§ 6 und 7 und 2 der Verbandsvorsitzende § 8 § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmenverteilung 1 Die Verbandsversammlung besteht aus den jeweiligen Bürgermeistern sowie aus zwei durch den Gemeinderat der Gemeinde Lenzkirch und zwei durch den Gemeinderat der Gemeinde Feldberg Schwarzwald gewählten weiteren Vertretern Im Verhinderungsfalle werden die in die Verbandsversammlung gewählten Vertreter durch ihre ebenfalls durch den Gemeinderat der jeweiligen Verbandsgemeinde gewählten Stellvertreter vertreten Scheidet ein Bürgermeister oder ein in die Verbandsversammlung gewählter weiterer Vertreter aus seinem Amt aus so erlischt auch seine Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung bzw seine Stellvertretung Beim Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein Nachfolger durch den Gemeinderat der Verbandsgemeinde zu wählen die von dem Ausgeschiedenen vertreten worden ist 2 Die beiden Verbandsmitglieder sind gleichberechtigt Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitglieds anwesend so werden dessen Stimme von seinem gesetzlichen Vertreter Bürgermeister oder – bei dessen Abwesenheit – von seinem Vertreter geführt es sei denn von dem Verbandsmitglied ist ein anderer Vertreter als Stimmführer benannt § 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung und Geschäftsgang 1 Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes Sie beschließt über ] den Erlass von Satzungen ] die Aufnahme von weiteren Ortsteilen der jeweiligen Verbandsgemeinde §1 5 Aufnahme § 14 weiterer Mitglieder Ausscheiden § 15 von Verbandsmitgliedern und über die Auflösung § 16 des Verbandes ] die Feststellung der Haushaltssatzung sowie die Festsetzung der zu erhebenden Umlagen den Gesamtbetrag der Kredite der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite ] die Feststellung der Jahresrechnung ] die grundsätzliche Beschlussfassung über die Erneuerungen und Erweiterungen der Verbandsanlagen einschließlich Planung Grunderwerb und Finanzierung sowie über sonstige Maßnahmen die sich erheblich auf den Finanzbedarf des Verbands auswirken ] die Sachentscheidung bei der Bewirtschaftung von Mitteln des Haushaltsplans insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen wenn der Betrag im Einzelfall 50 000 Euro übersteigt dies gilt nicht wenn die Verbandsversammlung bei bestimmten Vorhaben die Entscheidung dem Verbandsvorsitzenden übertragen hat ] die Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften ] Erwerb und Veräußerung von Grundstücken soweit der Verkehrswert von 1 000 - EUR im Einzelfall überschritten wird ] die Bestellung der Geschäftsstelle und Betriebsstelle Die Geschäftsstelle wird durch eine kaufmännische und eine technische Leitung geführt ] die Einstellung der weiteren Bediensteten des Verbandes ] alle sonstigen Angelegenheiten die für den Verband von erheblicher Bedeutung sind 2 Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind öffentlich Nichtöffentlich ist zu verhandeln wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern 3 er Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein Zeit Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind rechtzeitig durch die Verbandsleitung öffentlich bekannt zu geben 4 Die Verbandsversammlung ist einzuberufen so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern mindestens jedoch einmal im Jahr Die Verbandsversammlung muss einberufen werden wenn ein Mitglied unter Angabe des Gegenstandes die Verhandlung beantragt Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabenkreis des Zweckverbandes gehören 5 Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Verbandsversammlung neben den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit GKZ die für die Gemeinden geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg entsprechend Anwendung 6 Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden der Geschäftsstelle und von zwei weiteren anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen Sie ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen § 8 Verbandsvorsitzender 1 Verbandsvorsitzender ist Kraft Amtes der Bürgermeister der Gemeinde Lenzkirch Stellvertretender Verbandsvorsitzender ist Kraft Amtes der Bürgermeister der Gemeinde Feldberg Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus seinem Hauptamt aus dann erlischt auch sein Amt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verbandes 2 Die Stellung und die Aufgaben des Verbandsvorsitzenden ergeben sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus den nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Verband 3 Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die