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Donnerstag 13 April 2023 • 7 beigefügte Anlage festgehalten Soweit Ortsdurchgangskanäle und Ortsverbindungskanäle für den Verband mit in Anspruch genommen werden sind sie Verbandsanlagen Der Bau und Betrieb von Regenrückhalteanlagen Rückhaltung von Mischwasser vor einer Regenwasserbehandlungsanlage und Regenrückhalteanlagen die Regenwasserbehandlungsanlagen nachgeschaltet sind ist Sache der jeweiligen Verbandsgemeinde Auch evtl erforderliche Regenklärbecken im Trennsystem sind Angelegenheit der jeweiligen Verbandsgemeinde 4 Jeder Anschluss an die Verbandsanlage bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbandes Die Zustimmung ist von den Verbandsmitgliedern schriftlich zu beantragen Die Verbandsmitglieder haben bei der Antragstellung auf eine etwa notwendig werdende Vorbehandlung gewerblicher oder industrieller Abwässer hinzuweisen Die Zustimmung des Verbandes ist den Verbandsmitgliedern zu erteilen wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird 5 Gewerbliche oder industrielle Abwässer müssen vorbehandelt werden wenn der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Verbandsanlagen gefährdet ist oder Schadstoffe enthalten sind die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingeleitet werden dürfen Das gleiche gilt wenn durch die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers erhöhte Betriebskosten zu erwarten sind es sei denn das Verbandsmitglied verpflichtet sich die Betriebskosten zu tragen 6 Die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des Verbandes 7 Verbandsanlagen sind 1 Hauptund Zuleitungssammler ] im Verbandsgebiet Lenzkirch von der Gemarkungsgrenze Feldberg Lenzkirch Schacht 742 neu bis zum RÜB IV in Mühlingen Schacht 699 und vom Verbandssammler „Falkenmatte“ Schacht 82 bis RÜB Iauf der Kläranlage Schacht 1 ] Verbandssammler „Raitenbuch“ vom Ortseingang Raitenbuch Schacht 1 bis RÜB II Schacht 75 ] Verbandssammler „Kappel“ von der ehemaligen Kläranlage Schacht 47 bis zur Kläranlage Lenzkirch Schacht 1 ] im Verbandsgebiet Feldberg Altglashütten-Falkau ] Verbandssammler von Neuglashütten Schacht 244 bis Hauptsammler Schacht 203 bzw 188 ] Verbandssammler Altglashütten von Schacht 188 bis Schacht 202 ] Hauptsammler von Altglashütten Schacht 188 bis Gemarkungsgrenze Lenzkirch Feldberg Schacht 742 neu 2 Regenüberlaufbecken a RÜB Iauf der Kläranlage Lenzkirch b RÜB II in Unterlenzkirch c RÜB III in der Ortsmitte Lenzkirch d RÜB IV in Mühlingen e RÜ im Kurgarten Lenzkirch 3 Kläranlage in Lenzkirch auf Grundstück Flst Nr 1139 1 § 4 Pflichten der Verbandsmitglieder 1 Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet 1 Die Einleitung von Abwasser das die Verbandsanlagen schädigen oder die Reinigungsleistung der Verbandskläranlage beeinträchtigen kann nicht in das Ortsentwässerungsnetz zu gestatten Solche Abwässer sind vor der Einleitung in die Ortskanäle entsprechend vorzubehandeln 2 Auf Grundlage ihrer örtlichen Satzung dafür zu sorgen dass insbesondere industrielles und gewerbliches Abwasser radioaktiv kontaminiertes Abwasser infektiöses Abwasser aus Krankenhäusern benzinund ölhaltiges Abwasser aus Gewerbe Industrie Tankstellen Garagen usw fetthaltiges Abwasser aus Schlachthäusern Metzgereien Großküchen usw vor der Einleitung in die Kanalisation entsprechend vorbehandelt wird die Genehmigungspflicht für Abwasseranlagen nach § 60 Abs 4 WHG in Verbindung mit § 48 Wassergesetz WG bleibt hiervon unberührt 3 Die Einleitung von Abwasser zu untersagen sofern dieses nicht den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht 4 Auf Grundlage ihrer örtlichen Satzung zu verhindern dass Fremdwasser wie unverschmutztes Bach-Quellund Grundwasser in die Ortskanäle eingeleitet wird Das gleiche gilt für unverschmutztes Kühlwasser sofern es in größeren Mengen anfällt Ebenso zu verhindern das Einbringen und Einleiten sonstiger Stoffe wie Abschwemmungen aus Dunglegen landwirtschaftlichen Silos Jauchegruben und von Schwemmentmistungen konzentrierte Abgänge aus Keltereien Brennerei Schlachthöfen und dgl sowie Lösungsmittel Dispersionsfarben und Lacken 5 Auf Grundlage ihrer örtlichen Satzung die Abschaltung bestehender Kleinkläranlagen oder Hauskläranlagen für häusliche und Spülabortabwässer durchzusetzen sobald an die öffentlichen Kanäle und an die Verbandskläranlage angeschlossen werden kann 6 Regenentlastungsund Regenwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet der Kläranlage so zu bauen und zu betreiben dass sie dem Stand der Technik entsprechen 7 Die öffentliche Kanalisation einschließlich der Regenentlastungsund Regenwasserbehandlungsanlagen regelmäßig entsprechend Anhang 1 der Eigenkontrollverordnung EK-VO in der jeweils gültigen Fassung auf ihren Zustand zu überprüfen und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten 8 Den Verband unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen wenn Veränderungen an der Ortskanalisation vorgenommen werden die sich nachteilig auf die Verbandsanlagen auswirken oder deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können 9 In der kommunalen Abwassersatzung den Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 75 der Strahlenschutzverordnung aufzunehmen Anzeigepflicht der in dieser Vorschrift genannten radioaktiven Abwässer 10 Den Verband unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen wenn Veränderungen in der Beschaffenheit der abgeleiteten Abwässer bekannt werden die sich auf die Verbandsanlagen nachteilig auswirken oder ihren Betrieb beeinträchtigen oder erschweren können 11 Den Verband und die untere Wasserbehörde unverzüglich zu verständigen wenn Anlagen für die Vorbehandlung schädlicher Abwässer ungenügende Leistungen erbringen oder Abwässer oder sonstige Stoffe in die Verbandsanlagen gelangen die die Kanalarbeiter gefährden die Verbandsanlagen schädigen sowie die Verbandskläranlage deren Reinigungswirkung und die Vorflut beeinträchtigen können Ölunfälle Unfälle mit Schadstoffen usw