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6 • Donnerstag 13 April 2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung ] Gemeinderatssitzung ] am Dienstag den 18 04 2023 um 19 30 Uhr ] im Feuerwehrhaus Sitzungssaal Dreiseenbahnweg 2 79868 Feldberg Tagesordnung 1 Bekanntgabe der Beschlüsse aus der letzten nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung 2 Wünsche und Anträge aus der Bevölkerung 3 Bauantrag Nutzungsänderung einer bestehenden Wohnung im DG in eine Ferienwohnung auf Flst Nr 74 47 Gmk Feldberg Panoramaweg Vorlage BV 028 2023 4 Bauvoranfrage Neubau eines Wohngebäudes auf Flst Nr 169 14 Gmk Altglashütten Schachenweg Vorlage BV 029 2023 5 Bauvoranfrage Nutzungsänderung der Schalterhalle in Büronutzung und Güterhalle in Ladengeschäft Umbau im DG mit 2 Ferienwohnungen Umbau im OG der Güterhalle mit einer zusätzlichen Ferienwohnung auf Flst Nr 81 6 Gmk Feldberg Bahnhofstraße Vorlage BV 030 2023 6 Verschiedenes 7 Wünsche und Anträge aus dem Gemeinderat Die Bevölkerung ist recht herzlich zur öffentlichen Sitzung eingeladen gez Johannes Albrecht Bürgermeister Abwasserzweckverband „Haslachtal“ Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald SATZUNG des Abwasserzweckverbandes „Haslachtal“ Auf Grund des § 6 Abs 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit GKZ in der Fassung vom 16 09 1974 GBl S 408 berichtigt in GBl 1975 S 460 und 1976 S 408 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4 Mai 2009 GBl S 185 vereinbaren die in § 1 Abs 1 dieser Satzung genannten Körperschaften eine Neufassung der Verbandssatzung § 1 Verbandsmitglieder Name Sitz und Gebiet des Verbands 1 Die Gemeinden Lenzkirch und Feldberg bilden einen Zweckverband im folgenden Verband genannt 2 Der Verband führt den Namen „Abwasserzweckverband Haslachtal“ 3 Er hat seinen Sitz in Lenzkirch 4 Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Zweckverband angehörenden Kommunen Der Gebietsbereich der Verbandsgemeinde Feldberg Schwarzwald beschränkt sich auf den bisherigen Gebietsbereich der ehemaligen Verbandsgemeinden Altglashütten Neuglashütten und Falkau 5 Die Aufnahme von weiteren Ortsteilen im Gebietsbereich der Verbandsgemeinden welche nicht unter §1 4 aufgelistet sind kann von der Verbandsversammlung nur einstimmig beschlossen werden § 2 Aufgaben des Verbands 1 Der Verband hat die Aufgabe die im Verbandsgebiet anfallenden und in den örtlichen Entwässerungsanlagen gesammelten häuslichen gewerblichen industriellen Abwässer und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser in Sammelkanälen fortzuleiten und vor ihrer Einleitung in den Vorfluter in einer Kläranlage zu reinigen sowie die anfallenden Schlammund Abfallstoffe abzuführen und unschädlich unterzubringen 2 Der Verband ist berechtigt Abwässer und Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen anzunehmen die von 1 Dritten außerhalb des Verbandsgebietes stammen oder 2 von Einleitern innerhalb des Verbandsgebietes stammen die ausdrücklich von der Entsorgungspflicht Anschlussund Benutzungszwang des betroffenen Verbandsmitgliedes befreit sind und ist berechtigt hierfür aufwandsorientierte privatrechtliche Entgelte festzusetzen 3 Der Verband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen Ein Gewinn wird nicht erstrebt § 3 Verbandsanlagen 1 Der Verband plant erstellt betreibt unterhält und erneuert die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen Die zu schaffenden Anlagen werden Eigentum des Verbandes 2 Die Unterhaltung der Verbandsanlagen die gleichzeitig auch Funktionen der Ortskanalisation erfüllen obliegt ebenfalls dem Verband Die jeweiligen Gemeinden müssen dafür an den Verband einen Unterhaltskostenbeitrag leisten der in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wird 3 Die Erstellung Unterhaltung und der Betrieb der Ortskanalisation obliegt dem jeweiligen Verbandsmitglied Der AZV ist als Dienstleister für die Verbandsgemeinde zuständig Die Regelung über die Einzelheiten der Übertragung der Unterhaltung des Ortsnetzes wird über eine