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SEITE 3 SAMSTAG 01 APRIL 2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Stadt Stockach Öentliche Bekanntmachung 11 Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Stockach „Erweiterung Himmelreich – Himmelreich IV“ Stadt Stockach Gemarkung Hindelwangen hier Wirksamkeit Das Landratsamt Konstanz hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Stockach am 23 11 2022 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erlass vom 20 03 2023 genehmigt Die Änderung des Flächennutzungsplanes betri t die o g Fläche Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich Erläuterungsbericht in den Rathäusern der Verwaltungsgemeinschaft Stockach • Rathaus Stockach Adenauerstr 4 78333 Stockach Tel 07771 802145 • Rathaus Bodman-Ludwigshafen Hafenstr 5 78351 Bodman-Ludwigshafen Tel 07773 9300-0 • Rathaus Hohenfels Hauptstr 30 78355 Hohenfels Tel 07557 9206-0 • Rathaus Mühlingen Im Göhren 2 78357 Mühlingen Tel 07775 9303-0 • Rathaus Orsingen-Nenzingen Stockacher Str 2 78359 Orsingen-Nenzingen Tel 07771 9341-0 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen Der Inhalt der Bekanntmachung und die Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung artenschutzrechtlicher Einschätzung und Umweltanalyse können auch unter der Internetadresse www stockach de – Bürger Verwaltung – Bauen und Wohnen – Bebauungspläne – aktuelle Beteiligungsverfahren und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg www uvpverbund de kartendienste eingesehen werden Es wird darauf hingewiesen dass eine Verletzung der in § 214 Abs 1 Satz 1 Nr 1-3 Baugesetzbuch BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Stockach Adenauerstr 4 78333 Stockach geltend gemacht worden sind Der Sachverhalt der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll ist darzulegen Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung ist nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Ist die Verletzung geltend gemacht worden so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans jedermann diese Verletzung geltend machen Stockach den 31 03 2023 Gaiser Bürgermeisterstellvertreter Landkreis Konstanz Landratsamt Konstanz - Veterinäramt Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz Veterinäramt zur Aufstallung von Ge ügel vom 29 März 2023 Az 25 508 302 Ge ügelpest Auf der Grundlage der Artikel 70 Abs 1 Buchstabe b und Abs 2 in Verbindung mit Art 55 Abs 1 Buchstabe d der Verordnung EU 2016 429 vom 9 März 2016 ABl L 84 vom 31 03 2016 S 1 zuletzt geändert am 1 Dezember 2022 ABl L 310 S 18 i Vm § 7 Abs 5 § 13 sowie 65 der Ge ügelpest-Verordnung vom 15 Oktober 2018 BGBl I S 1665 zuletzt geändert am 17 Dezember 2018 BGBl I Nr 48 vom 21 12 2018 S 2664 i Vm §§ 38 Absatz 11 und 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes TierGesG vom 21 November 2018 BGBl I S 1938 zuletzt geändert am 21 12 2022 BGBl I Nr 57 30 12 2022 S 2825 des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26 Mai 2020 BGBl I S 1170 und § 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes Tier-GesAG vom 19 Juni 2018 GBl S 223 erlässt das Landratsamt Konstanz Veterinäramt folgende Al l g e m e i n v e r f ü g u n g 1 Alle Ge ügelhalter im Landkreis Konstanz haben mit sofortiger Wirkung das Ge ügel aufzustallen Zum Ge ügel zählen Hühner Truthühner Perlhühner Rebhühner Fasane Wachteln Enten Gänse Strauße Emus und Nandus Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen Ge ügel darf danach nur a in geschlossenen Ställen oder b unter einer Vorrichtung die aus einer überstehenden nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss gehalten werden 2 Ge ügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Ge ügelpest-Verordnung einzutragen Wer mindestens 10 Stück Geügel hält hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen 3 Ge ügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art bei denen Ge ügel verkauft oder zur Schau gestellt wird sind im Landkreis Konstanz nicht erlaubt 4 Die in den Zi ern 1 – 3 genannten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten im Nutzge ügelbereich nicht für das Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein 5 Die sofortige Vollziehung der Zi ern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet 6 Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Verö entlichung als bekannt gegeben Sie ist ab dem 01 04 2023 gültig und befristet bis zum 18 04 2023 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 78467 Konstanz erhoben werden Hinweise 1 Die Allgemeinverfügung vom 16 01 2023 des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Ge ügel bzw gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken Az 33-9123 Biosicherheit ist ebenso zu beachten Sie nden Sie unter folgendem Link https mlr badenwuerttemberg de fileadmin redaktion mmlr intern dateien PDFs %C3%96 entl Bekanntmachungen 2023-01-18 AV Biosicherheit-Ge %C3%BCgel pdf 2 Auf die Vorgaben gem § 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ge ügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen