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Donnerstag 08 Dezember 2022 • 7 3 Die Beitragsschuld nach § 6 Absatz 2 Übernachtungsgeld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes § 8 Festsetzung Fälligkeit 1 Die Beitragsschuld gemäß § 6 Absatz 1 wird zu Beginn des Erhebungszeitraumes festgesetzt In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 am Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt Endet eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres und war der Beitrag bereits festgesetzt ergeht ein Änderungsbescheid 2 Die Beitragsschuld gemäß § 6 Absatz 2 wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt Die Beitragspflicht entsteht am letzten Aufenthaltstag der beherbergten Person in der Gemeinde 3 Die Beitragsschuld nach § 6 Absatz 1 wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig Die Beitragsschuld nach § 6 Absatz 2 wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig § 9 Anzeigepflichten 1 Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet der Gemeindeverwaltung die für die Festsetzung des Beitrags erforderlichen Angaben mitzuteilen insbesondere über 1 Den Beginn bzw die Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme bzw Beendigung der Tätigkeit 2 Den Gesamtumsatz gemäß § 3 Absatz 2 Diese Meldung ist spätestens bis zum 30 06 des Erhebungszeitraums abzugeben Soweit die Gemeinde hierfür einen amtlichen Vordruck bereitstellt ist dieser zu verwenden Auf Antrag kann die Frist verlängert werden 2 Beitragspflichtige nach § 3 Absatz 4 haben die Anzahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonats anzuzeigen Die Anzeige kann mit der Meldung nach der Kurtaxesatzung der Gemeinde Feldberg Schwarzwald in der aktuell gültigen Fassung verbunden werden 3 Liegen Angaben die zur Festsetzung des Beitrages notwendig sind nicht zu den in Absatz 1 und 2 genannten Zeitpunkten vor so können diese geschätzt werden § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01 01 2023 in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 31 07 2018 außer Kraft Feldberg Schwarzwald 29 11 2022 gez Johannes Albrecht Bürgermeister Bekanntmachung Die Satzung wurde am 01 12 2022 durch die Bereitstellung im Internetauftritt der Gemeinde Feldberg Schwarzwald gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungssatzung öffentlich bekannt gegeben Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Feldberg Schwarzwald geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 29 11 2022