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6 • Donnerstag 08 Dezember 2022 2 Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs Gemeinde Feldberg Schwarzwald Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs Fremdenverkehrsbeitragssatzung Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i Vmit den §§ 2 8 Absatz 2 und 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Feldberg Schwarzwald am 29 11 2022 folgende Satzung beschlossen § 1 Gegenstand des Beitrags Beitragsschuldner Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Feldberg Schwarzwald aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungsund Kurbetriebes Fremdenverkehrsbeitrag erhoben § 2 Beitragsfreiheit Von der Beitragspflicht sind der Bund die Länder die Landkreise und die Gemeinden soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen befreit § 3 Maßstab des Beitrags 1 Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen insbesondere den Mehreinnahmen die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen 2 Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Absatz 1 sind die Mehreinnahmen des Jahres das dem Erhebungszeitraum § 7 Absatz 1 vorausgeht 3 Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrags für den ersten Erhebungszeitraum die Mehreinnahmen des Erhebungszeitraums zugrunde zu legen dies gilt auch für den folgenden Erhebungszeitraum wenn eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen wurde Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrages für den Teil des Kalenderjahres in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind die Mehreinnahmen des verkürzten Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen 4 Bei den Beitragspflichtigen die Einnahmen aus Übernachtung von Gästen mit oder ohne Frühstück erzielen sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatzimmervermieter mit Ausnahme solcher Beherbergungsbetriebe die Vorsorgeoder Rehabilitationskliniken sind und die einen erheblichen Anteil an sozialversicherten Patienten haben bemisst sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 zunächst nach der Zahl der Übernachtungen Übernachtungsgeld § 4 Messbetrag 1 Die Mehreinnahmen § 3 Absatz 1 werden in einem Messbetrag ausgedrückt Dieser ergibt sich indem die Reineinnahmen Absatz 2 mit dem Vorteilssatz § 5 multipliziert werden 2 Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer ermittelt indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz Reingewinnsatz multipliziert wird Ist in der Anlage für die betreffende Betriebsart kein Richtsatz angegeben so wird dieser durch Anlehnung an andere vergleichbare Betriebsarten gefunden Ist dies nicht möglich wird der Reingewinnsatz unter Berücksichtigung von Art Umfang und Ertragsfähigkeit des Betriebs geschätzt § 5 Vorteilssatz Der Vorteilssatz Messzahl bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen Er wird durch Schätzung ermittelt Vorteilsschätzung Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen § 6 Höhe des Beitrags 1 Der Beitrag nach § 4 Absatz 1 beträgt 8 von Hundert des Messbetrages Der Beitrag wird nicht erhoben wenn er weniger als 20 - € beträgt 2 Bei Beitragspflichtigen die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen haben z B Hotels Gasthöfe Gasthäuser und Privatzimmervermieter beträgt der Beitrag zunächst den Betrag der sich bei Zugrundelegung der Übernachtungszahlen im Erhebungszeitraum unter Anwendung der Beträge nach Absatz 3 ergeben würde § 3 Abs 3 gilt hinsichtlich der zu berücksichtigenden Übernachtungszahlen entsprechend 3 Im Fall des § 3 Absatz 4 beträgt der Beitrag abweichend von Absatz 1 je Übernachtung 0 32 € 4 Bei den Privatzimmervermietern die nur Umsätze aus Übernachtung mit oder ohne Frühstück erzielen ist mit dem Übernachtungsgeld der Fremdenverkehrsbeitrag vollständig abgegolten Beitragspflichtige die noch weitere Umsätze erzielen unterliegen dem Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 4 und § 5 dieser Satzung Ein bereits festgesetztes Übernachtungsgeld wird als Vorauszahlung angerechnet § 7 Erhebungszeitraum Beitragsentstehung 1 Die Beiträge nach § 6 werden für das Haushaltsjahr erhoben in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraums aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend 2 Die Beitragsschuld gemäß § 6 Absatz 1 entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen entsteht die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraumes Bei Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres gilt Satz 2 für den folgenden Erhebungszeitraum entsprechend MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG