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Donnerstag 08 Dezember 2022 • 5 abzuführen Sie haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung der Kurtaxe Sie sind berechtigt dem Gast die Kurtaxe in Rechnung zu stellen Die Wohnungsgeber erhalten eine Kurtaxesatzung die sie ihren Gästen durch Aushang an gut sichtbarer Stelle bekannt zugeben haben Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Namen und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden 2 Abweichend von Absatz 1 sind Reiseunternehmen meldepflichtig wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist das der Reiseteilnehmer an den Reiseunternehmer zu entrichten hat Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten Die Verpflichtung die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen bleibt unberührt Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend 3 Die Meldepflichtigen nach Absatz 1 und 2 haben für die Erhebung der Kurtaxe folgende Daten des Kurtaxenpflichtigen an die Gemeinde zu melden 1 Name 2 Vorname 3 Geburtsdatum 4 Anschrift 5 Name Vorname und Geburtsdatum der Mitreisenden gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 Bundesmeldegesetz 6 Tag der Ankunft und voraussichtlicher Tag der Abreise 7 sowie der Tag der Abreise sobald er feststeht 8 im Falle eines Antrages nach § 6 sowie § 7 die zur Glaubhaftmachung jeweils erforderlichen Unterlagen 4 Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldeverfahren zu verwenden Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte Verbindung per https - Hypertext Transfer Protocol Secure Die elektronisch erfassten Daten werden vom Meldepflichtigen in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes durch Datenfernübertragung an die Gemeinde übermittelt Die Gemeinde stellt den Meldepflichtigen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung 5 Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldung durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Meldepflichtige von dieser Nutzungspflicht befreien Eine unbillige Härte liegt immer dann vor wenn eine elektronische Meldung für den Meldepflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist Dies ist insbesondere dann der Fall wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldung nicht oder nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Meldepflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen Bei der Meldung sind die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke zu verwenden 6 Kurtaxepflichtige Ortsfremde die ohne Entgelt beherbergt werden sind persönlich zur Kurtaxe-Anmeldung verpflichtet Die Anmeldung hat innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bei der Gemeinde zu erfolgen Hierbei ist die Kurtaxe für die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes im Voraus zu entrichten 7 Kurtaxepflichtige Personen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 haben sich innerhalb einer Woche nach Vorliegen oder Beendigung der die Kurtaxepflicht auslösenden Voraussetzungen bei der Gemeinde anund abzumelden 8 Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist kann damit die Meldepflicht im Sinne der Kurtaxesatzung verbunden werden 9 Die Gemeinde ist berechtigt die Einhaltung der dem Wohnungsgeber sowie dem Betreiber von Campingplätzen nach dieser Kurtaxesatzung obliegenden Pflichten in den Betriebsräumen während der üblichen Geschäftsstunden durch einen Beauftragten nachprüfen zu lassen § 11 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe 1 Die Kurtaxepflicht entsteht mit der ersten Übernachtung einer kurtaxepflichtigen Person im Erhebungsgebiet Sie wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde spätestens jedoch nach Erhalt der Kurtaxenabrechnung zur Zahlung fällig 2 Die Verpflichtung zur Zahlung der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 5 Absatz 2 entsteht am 01 Januar eines jeden Kalenderjahres In Fällen in denen der der pauschalen Jahreskurtaxe zugrundeliegende Sachverhalt unterjährig eintritt entsteht die pauschale Jahreskurtaxe ] in Fällen in denen der zugrundeliegende Sachverhalt bereits am 1 Tag eines Kalendermonats eintritt mit diesem Tag ] im Übrigen mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 5 Absatz 2 wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheids zur Zahlung fällig § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt wer vorsätzlich oder leichtfertig ] den Meldepflichten nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt ] die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 10 dieser Satzung einzieht und an die Gemeinde abführt ] der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 5 und § 10 Absatz 2 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01 01 2023 in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 31 07 2018 außer Kraft Feldberg Schwarzwald den 29 11 2022 gez Johannes Albrecht Bürgermeister Bekanntmachung Die Satzung wurde am 01 12 2022 durch die Bereitstellung im Internetauftritt der Gemeinde Feldberg Schwarzwald gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungssatzung öffentlich bekannt gegeben Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Feldberg Schwarzwald geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind