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4 • Donnerstag 08 Dezember 2022 Fortsetzung der Titelseite § 4 Dauer der Kurtaxepflicht 1 Die Kurtaxepflicht beginnt mit dem Tag der Anreise und endet mit dem Tag der Abreise 2 Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise zählen zusammen als ein Tag wobei der Abrechnung der Tag der Abreise voll zugrunde gelegt wird § 5 Kurtaxe 1 Die Kurtaxe für Kurtaxepflichtige nach § 3 Absatz 1 und für Kurtaxepflichtige nach § 3 Absatz 3 bei denen die Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht gegeben sind beträgt für jede Person und jeden Tag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Personen ab 16 Jahren Erwachsene 2 90 € für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren 1 20 € 2 Kurtaxepflichtige nach § 3 Absatz 2 Satz 1 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthalts für jedes Kalenderjahr eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Personen ab 16 Jahren Erwachsene 72 00 € für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren 21 00 € In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen Dieser Personenkreis ist von der Nutzung von KONUS ausgeschlossen 3 Für Personen denen von einem Träger der öffentlichen Sozialversicherung medizinische Vorsorgeund Rehabilitationsverfahren verordnet wurden und bei denen von einem Träger der öffentlichen Sozialversicherung die vollen Behandlungskosten nach Abzug der Eigenbeteiligung übernehmen beträgt die Kurtaxe für jede Person und jeden Tag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Personen ab 16 Jahren Erwachsene 1 70 € für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren 0 85 € § 6 Ermäßigungen der Kurtaxe Die Kurtaxe wird auf Antrag um 20 % ermäßigt a für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte mit mindestens 70 % Erwerbsminderung gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises b für Begleitpersonen von Schwerbeschädigten und Schwerbehinderten mit mindestens 70 % Erwerbsminderung sofern diese auf ständige Begleitung angewiesen sind und sich dies aus einer ärztlichen Bescheinigung oder aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt § 7 Befreiungen Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit 1 Ortsfremde Personen die sich ohne Übernachtung in der Gemeinde aufhalten Tagesbesucher 2 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 3 Besucher von Einwohnern die in deren Haushalt unentgeltlich Aufnahme finden als Einwohner im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 dieser Satzung 4 Schwerbehinderte Personen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 100 % 5 Kranke und schwerbehinderte Personen die nicht in der Lage sind ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis ausweisen während der Dauer dieses Zustands Der Nachweis ist der Gemeinde spätestens nach Abreise vorzulegen 6 Begleitpersonen von Schwerbehinderten Blinden und Kranken wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson im Schwerbehindertenausweis selbst oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist und die Begleitperson selbst keine zu Kurund Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen benutzt oder Veranstaltungen besucht 7 Ortsfremde Personen die sich in der Gemeinde aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an beruflich bedingten Tagungen oder sonstigen beruflichen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten für die Tage mit rein beruflich bedingtem Aufenthalt § 8 Anträge Die Ermäßigung oder Befreiung von Kurtaxe nach §§ 6 und 7 ist vom Wohnungsgeber bzw Reiseunternehmer spätestens im Zuge der Meldung nach § 10 zu beantragen Der Gast muss den betreffenden Vergünstigungsgrund glaubhaft machen Bei verspäteten Anträgen wird die Vergünstigung erst vom Zeitpunkt des Antragseingangs gewährt § 9 Gästekarte 1 Jede Person die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 7 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist hat Anspruch auf eine Gästekarte Der zur Kurtaxe angemeldete Gast erhält eine mit Namen Ankunftstag und voraussichtlichem Abreisetag versehene Gästekarte Diese enthält außer in den Fällen des § 5 Absatz 2 den Hinweis „KONUS“ der zur kostenfreien Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in den teilnehmenden Verkehrsverbünden im Schwarzwald berechtigt 2 Kurtaxepflichtige Personen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 erhalten zusammen mit dem Abgabebescheid der erhobenen Pauschalkurtaxe eine Jahresgästekarte von der Gemeinde Die Jahresgästekarte gilt bis zur Ausstellung einer neuen Jahresgästekarte auch im nachfolgenden Kalenderjahr Die Gästekarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar 3 Die sich aus der Gästekarte ergebenden Leistungen und Vergünstigungen der Gästekarte sind aus der jeweilig gültigen Gästekartenflyer ersichtlich der auf der Homepage der Gemeinde Feldberg sowie in den Touristeninformationen eingesehen werden kann 4 Die Gästekarte ist nicht übertragbar Sie ist bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen Bei missbräuchlicher Benutzung wird die Gästekarte eingezogen Die Gemeinde ist berechtigt in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen § 10 Meldeund Einziehungspflicht Kontrolle 1 Wohnungsgeber die Personen gegen Entgelt beherbergen sowie Betreiber von Campingplätzen sind unbeschadet der ihnen nach dem Bundesmeldegesetz obliegenden polizeilichen Meldepflicht verpflichtet jeden Ortsfremden unbeschadet möglicher Befreiungen nach § 7 zur Entrichtung der Kurtaxe innerhalb von drei Tagen nach Anreise anzumelden und drei Tage nach Abreise abzumelden die Kurtaxe einzuziehen und die vereinnahmten Kurtaxezahlungen nach Erhalt der Kurtaxenabrechnung gesammelt an die Gemeinde