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17 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM Bestattungsgebühren Nr Amtshandlung Gebührentatbestand Kernstadt u Stadtteile 1 Verwaltungsgebühren 1 1 Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 43 00 € 1 2 Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten -Einzelfall-29 00 € 1 2 1 Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten -für 15 Jahre-439 00 € 1 2 2 Anträge auf Umbettung 146 00 € 1 3 Antrag auf vorzeitige Grabräumung 43 00 € 2 Benutzungsgebühren 2 1 Bestattung ohne Träger und ohne Benutzung der Friedhofshalle 2 1 1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren a Normallage 514 00 € b Tieflage 590 00 € 2 1 2 von Personen unter 10 Jahren 200 00 € 2 1 3 von Tot-Frühoder Fehlgeburten 160 00 € 2 1 4 Bestattungsordner 70 00 € 2 1 5 Sargträger je Träger 70 00 € 2 2 Beisetzung ohne Träger und ohne Benutzung der Friedhofshalle 2 2 1 Beisetzung von Aschen 160 00 € 2 2 2 Beisetzung von Aschen in Urnen-Nischen 139 00 € 2 2 3 Beisetzung von Aschen im anonymen Feld 160 00 € 2 2 4 Umbettung von Urnen Öffnen und Schließen der bisherigen Grabstelle 107 00 € 2 2 5 Ausgrabung und Umbettung von Leichen oder Gebeinen je Helfer und angefangene Stunde 51 00 € 2 3 Überlassung eines Reihengrabes 2 3 1 für Personen ab 10 Jahren - Nutzungsdauer 25 Jahre 1 690 00 € 2 3 2 anonymes Reihengrab für Personen ab 10 Jahren - Nutzungsdauer 25 Jahre 2 000 00 € 2 3 3 für Personen unter 10 Jahren - Nutzungsdauer 20 Jahre 380 00 € 2 3 4 anonymes Reihengrab für Frühgeburten - Nutzungsdauer 10 Jahre 115 00 € 2 3 5 Urnenreihengrab -Rasengrab mit Steinplatte-Nutzungsdauer 15 Jahre 860 00 € 2 3 6 anonymes Urnengrab - Nutzungsdauer 15 Jahre 690 00 € 2 4 Verleihung von Grabnutzungsrechten auf 25 Jahre 2 4 1 Einzelwahlgrab einfachtief 1 900 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 76 00 € 2 4 2 Doppelwahlgrab einfachtief 3 360 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 134 40 € 2 4 3 Einzelwahlgrab auf dem Friedhof Bismarckstraße Hügelheimer Straße entfällt für jedes Jahr der erneuten Verleihung 76 00 € 2 4 4 Doppelwahlgrab auf dem Friedhof Bismarckstraße Hügelheimer Straße entfällt für jedes Jahr der erneuten Verleihung 134 40 € 2 4 5 Einzelwahlgrab doppeltief 2 280 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 91 20 € 2 4 6 Doppelwahlgrab doppeltief 4 130 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 165 20 € 2 5 Verleihung von Grabnutzungsrechten auf 15 Jahre 2 5 1 Urnenwahlgrab Typ I 1 540 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 102 67 € 2 5 2 Urnenwahlgrab -gärtnerbetreut-Typ II 3 000 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 200 00 € 2 5 3 Urnenwahlgrab Typ III Rasengrab 2 000 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 133 33 € 2 5 4 Urnenwahlgrab Typ IV Rasengrab mit Grabplatte 1 180 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 78 67 € 2 5 5 Urnenw ahlgrab Typ V Urnennischen 1 330 00 € für jedes Jahr der erneuten Verleihung 88 67 € 2 6 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2 6 1 a für die Dauer von 25 Jahren wie 2 4 2 6 1 b für die Dauer von 15 Jahren wie 2 5 2 6 2 für eine davon abweichende erneute Verleihung anlässlich einer Beisetzung anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt 2 7 Benutzung Friedhofshalle 2 7 1 Benutzung der Friedhofhalle Trauerfeier 250 00 € 2 7 2 Benutzung der sonstigen Einrichtung Aufbahrung je angefangener Tag ausgenommen Bestattungstag 40 00 € 2 7 3 Terminabsprache für eine Trauerfeier ohne anschließende Urnenbeisetzung 17 00 € 2 8 Sonstige Leistungen 2 8 1 Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen entsprechend 2 1 bis 2 7 2 8 2 Pflegekosten bei vorzeitiger Grababräumung eines Einzelgrabes je Jahr 19 00 € 2 8 3 Pflegekosten bei vorzeitiger Grababräumung eines Doppelgrabes je Jahr 39 00 € 2 8 4 Pflegekosten bei vorzeitiger Grababräumung eines Urnengrabes je Jahr 9 00 € SATZUNG zur Änderung der Hundesteuer-Satzung Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO i Vmit den §§ 2 9 Abs 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg KAG hat der Gemeinderat der Stadt Müllheim am 18 12 2019 folgende Satzung beschlossen Artikel 1 § 5 der Hundesteuer-Satzung vom 18 Dezember 2002 erhält folgende Neufassung § 5 Steuersatz 1 Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120 -- € Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer 2 Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240 -- € Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht 3 Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs 1 beträgt die Hälfte des Steuersatzes nach Absatz 1 Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1 Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01 Januar 2020 in Kraft Hinweis nach § 4 Abs 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Müllheim den 18 Dezember 2019 In Vertretung der Bürgermeisterin Günter Danksin Beigeordneter