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16 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM gen des Zustandes des Verstorbenen bestehen VIII Haftung Ordnungswidrigkeiten § 26 Haftung Obhutsund Überwachungspflicht 1 Der Stadt Müllheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten Die Stadt Müllheim haftet nicht für Schäden die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen Im Übrigen haftet die Stadt Müllheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt 2 Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen Sie haben die Stadt Müllheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück so haften diese als Gesamtschuldner 3 Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden auch für deren Bedienstete § 27 Ordnungswidrigkeiten 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs 3 Nr 2 des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig 1 den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt 2 entgegen § 3 Abs 1 und 2 a sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt c während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e Tiere mitbringt ausgenommen Assistenzhunde f Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g Waren und gewerbliche Dienste anbietet h Druckschriften verteilt 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 4 Absatz 1 4 als Verfügungsoder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet § 17 Absatz 1 und 3 oder entfernt § 19 Absatz 1 5 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält § 18 Absatz 1 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 00 Euro und höchstens 1 000 00 Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw höchstens 500 00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden IX Bestattungsgebühren § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofsund Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofsund Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben § 29 Gebührenschuldner 1 Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird b wer die Gebührenschuld der Stadt Müllheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet 2 Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet a wer die Benutzung der Friedhofsund Bestattungseinrichtung beantragt b wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Müllheim durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet c die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person Ehegatte oder Ehegattin Lebenspartner oder Lebenspartnerin volljährige Kinder Eltern Großeltern volljährige Geschwister und Enkelkinder 3 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1 Die Gebührenschuld entsteht a bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung b bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts 2 Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig § 31 Verwaltungsund Benutzungsgebühren 1 Die Höhe der Verwaltungsund Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung X Übergangsund Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten § 33 Ausnahmen Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden § 34 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am 01 01 2020 in Kraft 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 09 04 2014 außer Kraft Die Satzung über die Bestattung auf dem alten Friedhof der Kernstadt vom 23 03 1977 mit allen späteren Änderungen bleibt in Kraft Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Müllheim geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Müllheim den 18 12 2019 i V Günter Danksin Beigeordneter