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15 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM so ist die Stadt Müllheim berechtigt dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen Die Stadt Müllheim bewahrt diese Sachen drei Monate auf Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte § 19 Entfernung 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Müllheim von der Grabstätte entfernt werden 2 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Müllheim Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden 3 Verfügungsbzw Nutzungsberechtigte haben nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Müllheim innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht oder unzureichend erfüllt so kann die Stadt Müllheim die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen § 18 Abs 2 Satz 6 ist entsprechend anwendbar Die Stadt Müllheim bewahrt diese Sachen drei Monate auf VI Herrichten und Pflege der Grabstätte § 20 Allgemeines 1 Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern 2 Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw des Nutzungsrechts 3 Der Einsatz von Pestiziden ist untersagt § 21 Anlage und Unterhaltung der Gräber 1 Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein 2 Abweichend der Bestimmungen in § 20 Abs 2 obliegt die Anlage und Unterhaltung folgender Grabfelder ausschließlich der Stadt Müllheim a Urnenwahlgräber gärtnerbetreut Typ II b Urnenreihengräber mit vorhandener Grabplatte c Urnennischen d Urnenwahlgräber Rasengrab Typ III e Urnenwahlgräber mit vorhandener Grabplatte Typ IV f anonyme Erdreihengräber und anonyme Urnenreihengräber Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Plätzen abzulegen Die Stadt Müllheim ist berechtigt Blumenschmuck an den hierfür vorgesehenen Platz zu verlegen 3 Die gärtnerbetreuten Urnenwahlgräber Typ II werden durch die Stadt Müllheim während der Nutzungsdauer bepflanzt und gepflegt Eine Bepflanzung dieser Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist daher nicht gestattet 4 Das Herrichten die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Müllheim Verfügungsbzw Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Stadt Müllheim zu verändern 5 Das Belegen der Gräber mit auffälligem Kies Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig Die Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen § 22 Bepflanzung 1 Zur Dauerbepflanzung der Grabstätte sind geeignete bodendeckende niedrige Gewächse zu verwenden die die benachbarten Gräber Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen Gewächse deren Früchte genießbar sind dürfen nicht gepflanzt werden 2 Laubund Nadelhölzer die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen und oder höher als 1 50 m werden dürfen nicht gepflanzt werden 3 Die Stadt Müllheim kann den Schnitt oder die Beseitigung größerer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach kann die Stadt Müllheim die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten ausführen 4 Überragende Äste von vorhandenen Bäumen müssen geduldet werden § 23 Ehrenfriedhof an der Hügelheimer Straße 1 Der Ehrenfriedhof wird aus der Benutzung für allgemeine Beerdigungen dauernd ausgeschieden 2 Die Aufstellung von einheitlichen Grabsteinen sowie die einheitliche Anlage und Pflege der Gräber übernimmt die Stadt Müllheim 3 Den Angehörigen oder sonstigen Beteiligten ist es nicht gestattet nach eigener Wahl Grabdenkmale oder die Gräber anzulegen 4 Die Gräber auf dem Ehrenfriedhof sind von der Bestimmung über die Ruhefrist ausgenommen § 24 Vernachlässigung der Grabpflege 1 Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt so hat der Verantwortliche § 18 Absatz 1 auf schriftliche Aufforderung der Stadt Müllheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte Wird die Aufforderung nicht befolgt so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Müllheim abgeräumt eingeebnet und eingesät werden Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Müllheim in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen 2 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so kann die Stadtverwaltung Müllheim den Grabschmuck entfernen 3 Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen VII Friedhofshalle und Trauerfeiern auf dem Zentralfriedhof in Niederweiler § 25 Benutzung des Aufbahrungsraumes und Friedhofshalle 1 Der Aufbahrungsraum auf dem Zentralfriedhof Niederweiler dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung Der Raum darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden 2 Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen können die Angehörigen von Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Abschied nehmen 3 Für Trauerfeiern stehen die Friedhofshallen auf dem Zentralfriedhof Niederweiler sowie auf dem Friedhof Müllheim - Stadt zur Verfügung Die Benutzung der Friedhofshallen kann untersagt werden wenn die bzw der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder schwerwiegende Bedenken