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14 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM 5 Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Erdreihenund Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten V Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Allgemeines Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes einordnen § 15 Gestaltungsvorschriften 1 Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe wie Stein Holz oder Metall sowie unbehauene Steine Findlinge nicht jedoch Kunststoff oder ähnliches Material verwendet werden Die Schrift ist in Form Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen Schriften und Symbole dürfen weder die Grabstätte selbst noch das Gesamtbild des Friedhofes stören Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucherinnen bzw Friedhofsbesucher verletzen können sind unzulässig 2 Stehende oder liegende Grabmale sind auf allen Erdgrabstätten zulässig mit Ausnahme des anonymen Erdreihengrabes des anonymen Urnenreihengrabfeldes und den Grabfeldern mit vorhandener Grabplatte Liegende Grabmale dürfen eben oder nur flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden 3 Bei Erdgräbern dürfen Abdeckungen einschließlich Grabmal und Einfassung oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien 1 3 der Grabfläche nicht überschreiten Bei Urnenerdgräbern darf die Abdeckung einschließlich Grabmal und Einfassung maximal 50% der Grabfläche betragen 4 Die Grabmale Stelen dürfen die nachfolgenden Maße nicht überschreiten Höhe bei Reihengräbern 1 20 m bei Urnengräbern 0 80 m bei Wahlgräbern 1 20 m bei Kindergräbern 0 80 m Bei Urnenwahlgräbern Typ I II und III sind schlanke Stelen bis max 1 m Höhe zulässig Breite Bei allen Gräbern 2 3 der ohne Seitenwege gemessenen Grabbreite 5 Die Stärke der stehenden Grabmale auf Reihenoder Wahlgräbern muss mindestens 14 cm bei Urnenwahlgräbern mind 12 cm betragen und darf 20 cm nicht überschreiten 6 Die Urnenreihenund Urnenwahlgräber mit vorhandener Grabplatte werden mit einer 0 40 m x 0 40 m großen Platte abgedeckt Die Grabplatten werden von der Stadt Müllheim zur Verfügung gestellt Die von der Stadt Müllheim verlegten einheitlichen Grabplatten sind von einem Bildhauer oder Steinmetz mit eingehauener Schrift zu versehen Die Beschriftung hat auf Kosten des Verfügungsbzw Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung der Asche zu erfolgen Es dürfen auf keinen Fall aufgesetzte Buchstaben gewählt werden Blumenschmuck Grablichter und sonstiger Grabschmuck darf ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellflächen abgelegt werden 7 Bei Beisetzungen in Urnenwänden werden die Urnennischen mit den dafür vorhandenen Steinplatten geschlossen Die von der Stadt Müllheim zur Verfügung gestellten Verschlussplatten sind von einem Bildhauer oder Steinmetz mit eingehauener Schrift zu versehen Die Beschriftung hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach Beisetzung der Asche zu erfolgen Blumenschmuck Grablichter und sonstige Gegenstände dürfen ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellflächen abgelegt und nicht an den Verschlussplatten befestigt werden 8 Firmenzeichen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden 9 Für den Zentralfriedhof - ausgenommen alter Friedhof Niederweiler - gelten folgende zusätzliche Vorschriften a Bei Reihen-Kinder-Einzelwahlund Doppelwahlgräbern sind Grabeinfassungen mit max 4 cm Höhe ab Oberkante Schrittplatten sowie einer max Breite von 10 cm zulässig Bei Urnenwahlgräbern Typ Isind Grabeinfassungen mit max 4 cm Höhe ab Oberkante Schrittplatten sowie einer max Breite von 5 cm zulässig Sämtliche Wegeplatten werden von der Stadt verlegt § 16 Genehmigungserfordernis 1 Grabmale Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet angebracht verändert oder versetzt werden Die Aufstellung eines vorläufigen Grabzeichens aus Holz bedarf keiner Genehmigung 2 Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 10 zweifach beizufügen Dabei sind das zu verwendende Material seine Bearbeitung der Inhalt und die Anordnung der Schrift der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben Soweit erforderlich kann die Stadt Müllheim Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 1 unter Angabe des Materials seiner Bearbeitung und der Form verlangen In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden 3 Die Genehmigung erlischt wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist 4 Werden Grabmale Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet kann die bzw der Verfügungsbzw Nutzungsberechtigte oder die beauftragte Unternehmerin bzw der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw des Verpflichteten vorgenommen werden § 17 Standsicherheit 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen Auf dem Zentralfriedhof sind sie auf den vorhandenen Fundamenten so zu befestigen verdübeln dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können Die Fundamente auf den übrigen Friedhöfen dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen Stein Sockel und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinander zu verdübeln 2 Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen i d R Bildhauer Steinmetze errichtet werden § 18 Unterhaltung 1 Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte 2 Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Müllheim auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen z B Absperrungen Umlegung von Grabmalen treffen Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Müllheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt