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12 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM befürchten sind Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal - z Bdurch Angehörige - in eigener Verantwortung zu stellen Das Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen Für den Transport des Verstorbenen bis zur Grabstätte ist ein geschlossener Sarg zu verwenden Erst dort wird der Verstorbene aus dem Sarg gehoben Die zur sarglosen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen § 7 Ausheben der Gräber 1 Die Stadt Müllheim lässt die Gräber ausheben und zufüllen Sie ist berechtigt Dritte mit dem Ausheben und Zufüllen zu beauftragen 2 Erwachsenengräber müssen von der Erdoberfläche gerechnet 1 80 m als Tiefgrab 2 50 m Kindergräber 1 20 m Urnengräber 0 80 m tief ausgehoben werden 3 Die Trennwand zwischen nebeneinanderliegenden Särgen soll 0 40 m stark sein § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre bei Aschen 15 Jahre sowie bei Kindern die vor Vollendung des 10 Lebensjahres verstorben sind 20 Jahre § 9 Ausgrabungen und Umbettungen 1 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden 2 Ausgrabungen und Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt Müllheim Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Müllheim nicht zulässig Die Stadt Müllheim kann Ausnahmen zulassen 3 Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden 4 Umbettungen erfolgen nur auf Antrag Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte 5 In den Fällen des § 24 Abs 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden Im Übrigen ist die Stadt Müllheim bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen 6 Umbettungen führt die Stadt Müllheim durch Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung Die Stadt Müllheim ist berechtigt Umbettungen von Dritten durchführen zu lassen 7 Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen es sei denn es liegt ein Verschulden der Stadt Müllheim vor 8 Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt IV Grabstätten § 10 Allgemeines 1 Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden 2 Auf den einzelnen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt 2 1 Zentralfriedhof in Niederweiler a Reihengräber b Reihengräber anonym c Kindergräber d Wahlgräber -Einzelund Doppelgräbere Urnenreihengräber f Urnenreihengräber anonym g Urnen-Nischen h Urnenwahlgräber 2 2 Zentralfriedhof -alter Teil Niederweilera Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber 2 3 Friedhof Britzingen a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber e Urnen-Nischen 2 4 Friedhof Dattingen a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber 2 5 Friedhof Feldberg a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber 2 6 Friedhof Hügelheim a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber e Urnen-Nischen 2 7 Friedhof Vögisheim a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber 2 8 Friedhof Zunzingen a Reihengräber b Wahlgräber -Einzelund Doppelgräberc Kindergräber d Urnenwahlgräber 3 Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht 4 Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen § 11 Reihengräber 1 Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1 wer für die Bestattung sorgen muss § 31 Abs 1 Bestattungsgesetz 2 wer sich dazu verpflichtet hat 3 der Inhaber der tatsächlichen Gewalt 2 Auf dem Friedhof werden ausgewiesen 1 Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr 2 Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab Die Reihengräber haben folgende Maße Zentralfriedhof Niederweiler a für Bestattungen von Personen über 10 Jahren Länge 2 40 m Breite 0 90 m b für Bestattungen von Personen unter 10 Jahren Länge 1 50 m Breite 0 60 m übrige Friedhöfe a für Bestattungen von Personen über 10 Jahren Länge 1 80 m Breite 0 80 m b für Bestattungen von Personen unter 10 Jahren Länge 1 10 m Breite 0 60 m 3 In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen 4 Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden 5 Bei Reihengräbern erfolgt die Bestattung der Reihe nach Ein neues Grabfeld wird erst belegt wenn das vorhergehende Feld vollständig belegt ist 6 Über den Ablauf der Ruhezeit werden die Verfügungsberechtigten einmal jährlich in ortsüblicher Weise oder durch Hinweise auf der Grabstätte