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11 | DONNERSTAG 09 JANUAR 2020 HALLO MÜLLHEIM Fr i e d h o f s s a t z u n g Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 18 12 2019 Aufgrund der §§ 12 Abs 2 13 Abs 1 15 Abs 1 39 Abs 2 und 49 Abs 3 Nr 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18 12 2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen I Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung 1 Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Müllheim Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden wer früher in der Stadt Müllheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat In besonderen Fällen kann die Stadt Müllheim eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten Fehlgeburten und Ungeborenen falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Müllheim ist 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen 3 Diese Friedhofssatzung gilt für die nachfolgenden Friedhöfe der Stadt Müllheim a Zentralfriedhof Niederweiler b Friedhof Bismarckstraße Hügelheimer Straße Müllheim - Stadt c Friedhof Britzingen d Friedhof Dattingen e Friedhof Feldberg f Friedhof Hügelheim g Friedhof Niederweiler – alt h Friedhof Vögisheim i Friedhof Zunzingen II Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten 1 Die Friedhöfe sind täglich von 8 00 Uhr morgens bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet Außerhalb dieser Zeiten ist der Zutritt nicht gestattet 2 Die Stadt Müllheim kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen § 3 Verhalten auf dem Friedhof 1 Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen 2 Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden 2 während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen 3 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten 4 Tiere mitzubringen ausgenommen Assistenzhunde 5 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern 6 Waren und gewerbliche Dienste anzubieten 7 Druckschriften zu verteilen 8 Plakate im Friedhof und an den Friedhofseinfriedungen anzubringen Ausnahmen können zugelassen werden soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind 3 Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Müllheim Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 1 Bildhauer Steinmetze Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Müllheim Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen 2 Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende die fachkundig leistungsfähig und zuverlässig sind Die Stadt Müllheim kann für die Prüfung der Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Müllheim auf Verlangen vorzuzeigen Die Zulassung wird auf maximal 15 Jahre befristet 3 Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten 4 Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen 5 Gewerbetreibenden die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind kann die Stadt Müllheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen Eine ganze oder teilweise Erstattung der hierfür entrichteten Verwaltungsgebühren erfolgt nicht 6 Das Verfahren nach Abs 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung III Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines 1 Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Müllheim anzumelden Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt so ist auf Verlangen der Stadt Müllheim das Nutzungsrecht nachzuweisen 2 Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt Müllheim festgesetzt Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt Bestattungen finden nur werktags von Montag - Freitag statt § 6 Sarg Urnen und Tuchbestattungen 1 Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist Auch Überurnen die in der Erde beigesetzt werden müssen aus verrottbarem Material bestehen 2 Die Särge dürfen höchstens 2 10 m lang 0 65 m hoch und im Mittelmaß 0 65 m breit sein Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich ist die Zustimmung der Stadt Müllheim einzuholen 3 Überurnen dürfen höchstens die Maße von 35 cm Höhe und 32 cm Durchmesser bzw Diagonale haben 4 In den Fällen in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu